Straßenverkehrsordnung § 2 Absatz 3aJedes Jahr passieren bei Wintereinbruch zahlreiche Unfälle durch falsche Bereifung in Verbindung mit nicht angepasster Fahrweise. Weiterhin bleiben solche Kraftfahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen liegen oder verursachen Unfälle und damit unzählige Kilometer Stau auf Autobahnen, Landstraßen etc. Deshalb wurde gemäß Bundesratsbeschluss vom 21.12.2005 § 2 Absatz 3a der StVO wie folgt geändert: (3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. Die Bundesregierung hat zudem die Bußgeldkatalog-Verordnung dahingehend geändert, dass künftig Autofahrer ein bestimmtes Bußgeld zu zahlen haben, wenn sie gegen § 2 Absatz 3a StVO verstoßen. Diese lauten wie folgt: 20 € bei ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen 40 € und ein Punkt im Verkehrszentralregister bei ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen mit Behinderung des Straßenverkehrs |